Nehmen Sie dieses zum Anlass, alle Ihre Gefahrgutfahrer noch einmal nachdrücklich an die Null-Promille-Grenze bei Gefahrguttransporten zu erinnern.
Der Fahrer einer Gefahrguttransportspedition hatte um 4.45 Uhr einen mit flüssigem Stickstoff beladenen Tanklastzug übernommen. Am Ziel angelangt, roch ein Mitarbeiter bei dem 56-Jährigen eine „Fahne“ und benachrichtigte die Polizei. Ein sofort durchgeführter Alkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Der Auftraggeber ließ den Fahrer daraufhin gleich am nächsten Tag dauerhaft für seine Transporte sperren, worauf die Spedition dem Mann fristlos kündigte. Dieser zog dagegen vor Gericht, weil die Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig sei.
Erhöhte Sorgfaltspflichten für Berufskraftfahrer
Damit hatte er allerdings weder vor dem Arbeitsgericht noch im Berufungsverfahren Erfolg. Die LAG-Richter machten unnachsichtig klar, dass er schuldhaft gegen das Null-Promille-Gebot verstoßen hatte, das sich aus der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit dem Gefahrgutbeförderungs- und dem Straßenverkehrsgesetz ergibt. Zudem enthielt sein Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der jegliches Fahren unter Alkoholeinfluss Anlass für eine fristlose Kündigung war. Erschwerend kam noch hinzu, dass er vom Fahrertrainer des Auftraggebers einmal jährlich ausdrücklich darüber belehrt wurde. Trotz der wegen seines Alters schlechten Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt sei die fristlose Kündigung daher rechtens, gerade weil von einem professionellen Kraftfahrer, der seit vielen Jahren berufsmäßig Gefahrguttransporte durchführt, ein erhöhtes Maß an Sorgfalt auch in dieser Hinsicht zu erwarten ist (Urteil vom 19.3.2008, Az. 7 Sa 1369/07).