Betriebsrat umgehen lohnt sich nicht
Auch wenn die Anhörung Zeit kostet: Nehmen Sie die Beteiligung des Betriebsrats ernst und führen Sie sich die Gefahren einer unterlassenen oder fehlerhaften Beteiligung vor Augen.
Beispiel: Kleiner Fehler, große Folge
Sie betreiben eine große Raststätte. Sie entschließen sich, die Gaststätte zu verkleinern. Ihren bisher in der Raststätte beschäftigten Koch Udo N. und die Kellnerin Sibille B. kündigen Sie aus betriebsbedingten Gründen, ohne vorher den Betriebsrat anzuhören.
Folge: Ihre Kündigung ist nach § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG wegen der unterlassenen Anhörung automatisch unwirksam. Erhebt einer der beiden Mitarbeiter Kündigungsschutzklage, können Sie direkt kapitulieren, diesen Prozess haben Sie so gut wie verloren.
Wichtiger Hinweis: Haben Sie die Anhörung vergessen und ist die Kündigung Ihrem Mitarbeiter schon zugegangen, ist es zu spät. Jetzt können Sie die Anhörung nicht mehr nachholen, denn sie muss zwingend vor der Zustellung der Kündigung erfolgen.
Anhörung vergessen? Handeln Sie schnell
Haben Sie die Anhörung versäumt, sollten Sie retten, was noch zu retten ist, und folgendermaßen vorgehen:
- Hören Sie den Betriebsrat sofort zu einer neuen Kündigung an!
- Sprechen Sie anschließend eine weitere Kündigung aus.
Für die 2. Kündigung brauchen Sie keine neuen Kündigungsgründe. Es reichen die der alten Kündigung.
Gewusst wie: So hören Sie den Betriebrat richtig an
Das Gesetz verlangt keine schriftliche Anhörung des Betriebsrats. In der Praxis empfiehlt sich dann auch regelmäßig eine lediglich mündliche unter Vorlage kündigungsrelevanter Unterlagen oder wenigstens eine ergänzende mündliche Anhörung. Im Rahmen einer solchen mündlichen Anhörung hat der Betriebsrat Gelegenheit nachzufragen, wenn ihm noch Informationen fehlen. Bei einer schriftlichen Anhörung können sie dagegen nicht „nachbessern“, so dass Sie Gefahr laufen, dass eine nicht vollständige Unterrichtung des Betriebsrats (zu Recht) gerügt wird.
Ihr Betriebsrat hat im Rahmen der Anhörung Anspruch auf alle nötigen Informationen. Achten Sie deswegen darauf, dass Ihre Anhörung die 4 großen Ws enthält und Sie dem Betriebsrat mitteilen, Wem, Wie, Warum und Wann gekündigt werden soll.
Ob Sie alle notwendigen persönlichen Daten des Mitarbeiters, die in der Anhörung nicht fehlen dürfen, mitgeteilt haben, können Sie mit der Checkliste überprüfen:
Checkliste: Das gehört ins Anhörungsschreiben
Name
Geburtsdatum
Familienstand/Kinderzahl
Wohnort
Betriebszugehörigkeit
Abteilung
Position
Nennen Sie Kündigungsart, Gründe und Termin
Der Betriebsrat muss wissen, welche Kündigung Sie aussprechen wollen. Teilen Sie ihm also mit, ob Sie eine
- außerordentliche (d. h. fristlose),
- ordentliche oder eine
- Verbundkündigung
aussprechen wollen, mit welcher Frist und zu welchem Datum.
Arbeitgeber-Tipp: Verbundkündigung
Sie können eine außerordentliche Kündigung aussprechen und an diese gleich hilfsweise noch eine ordentliche Kündigung anhängen. Damit reduzieren Sie Ihr Risiko, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Rechtsstreits nicht durchsetzen zu können. Notfalls tritt die Vertragsbeendigung erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein. Darüber hinaus müssen Sie den Betriebsrat umfassend über den Kündigungssachverhalt informieren. Dabei müssen Sie Ihre Gründe, soweit möglich, auf nachprüfbare Tatsachen stützen.
Keine Bummelei: Frist für den Betriebsrat
Wollen Sie eine außerordentliche, d. h. fristlose Kündigung aussprechen, müssen Sie sich beeilen. Eine fristlose Kündigung muss nach § 626 Absatz 2 BGB innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem Sie den Kündigungsgrund kennen. Innerhalb dieser 2 Wochen muss aber auch das Anhörungsverfahren abgeschlossen sein. Ihr Betriebsrat kann sich mit der Anhörung unterschiedlich viel Zeit lassen, und zwar
- 3 Tage bei einer außerordentlichen Kündigung
- 1 Woche bei einer ordentlichen Kündigung.
Nach Ablauf der Fristen gilt die Zustimmung Ihres Betriebsrats als erteilt, auch wenn er sich nicht geäußert hat.