Der Arbeitgeber hielt das Arbeitsverhältnis aber schon seit Jahren für beendet und hatte an einer „Neueinstellung“ kein Interesse. Da die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit im Zusammenhang mit der Geburt ihres 2. Kindes schließlich nicht ausdrücklich verlängert habe, sei das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der 1. Elternzeit (Juni 2003) beendet worden. Um ganz sicherzugehen, sprach er noch kurz eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus – allerdings nur mündlich.
Das Urteil: Die Richter stellten zunächst fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der 1. Elternzeit beendet worden sei. Zwar konnten weder Arbeitnehmerin noch Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über eine weitere Elternzeit nachweisen. Aber: Der Arbeitgeber konnte auch nicht beweisen, dass das Arbeitsverhältnis beendet worden war. Denn die Kündigung (oder Aufhebung) eines Arbeitsverhältnisses sei eben nur schriftlich möglich (LAG Rheinland-Pfalz, 3.11.2005, 4 Sa 709/05).
Fazit:
- Beenden Sie ein Arbeitsverhältnis immer nur schriftlich!
- Erscheint Ihr Arbeitnehmer nach seiner Elternzeit nicht mehr zur Arbeit, endet das Arbeitsverhältnis dadurch nicht automatisch.
Sie sollten dann klare Tatsachen schaffen: Fordern Sie Ihren Arbeitnehmer auf, umgehend wieder zur Arbeit zu erscheinen. Tut er das nicht, können Sie nach erfolgloser Abmahnung kündigen.