Diese Handhabung kippte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Betriebsleitung: Diskriminierung des Alters wegen
Die Benachteiligung der jüngeren Arbeitnehmer stellt eine Diskriminierung des Alters wegen dar. Jüngere Arbeitnehmer, die bei gleich langer Betriebszugehörigkeit mehr Lebensjahre vorweisen, werden gegenüber älteren Kollegen schlechter gestellt.
Betriebsleitung: Vorschrift darf nicht weiter angewendet werden
Bisher gingen die deutschen Gerichte davon aus, dass es den jüngeren Arbeitnehmern leichter fallen würde, einen neuen Job zu finden. Diese Interpretation sieht der EuGH als einen Verstoß gegen die Europäische Richtlinie 2000/78. Außerdem sind von dieser Regelung auch nur diejenigen Arbeitnehmer betroffen, die nach kurzer Ausbildung in jungen Jahren in das Arbeitsleben starten. Daher wurde den nationalen Arbeitsgerichten auferlegt, die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB unangewendet zu lassen. Die Diskriminierung des Alters wegen soll somit ausgeschlossen sein.
Betriebsleitung: Wie Sie die Kündigungsfrist nun berechnen müssen
Fazit: Wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen müssen, errechnen Sie ab sofort die entsprechende Kündigungsfrist unter Außerachtlassung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB. Das bedeutet: Die Kündigungsfrist errechnet sich ausschließlich nach der Zahl der Jahre, die Ihr Mitarbeiter für Sie tätig war unabhängig davon, in welchem Alter er in Ihren Betrieb eingetreten ist. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19.1.2010, Az. C-555/07