Sie dürfen also auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten noch einstellen, ohne dass Sie Ihrem Bewerber gegenüber eine gesteigerte Hinweispflicht haben, so das BAG in einer Entscheidung (14.7.2005, 8 AZR 300/04).
Die bloße Möglichkeit der Stellenstreichung wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründe noch keine Aufklärungspflicht. Eine Aufklärungspflicht trete erst dann ein, wenn Sie sich im Grundsatz dazu entschlossen haben, bestimmte Stellen zu streichen. Die Planungen zum Stellenabbau müssten dabei zwar noch nicht abgeschlossen, aber schon so konkret sein, dass zumindest der Stellenabbau an sich feststeht.
Das heißt für Sie: Steht etwa fest, dass Sie die zu besetzende Stelle z.B. nur noch ein paar Monate „halten“ können und wissen Sie dies auch, dann müssen Sie den Stellenbewerber von sich aus aufklären. Ist die Entwicklung der Lage aber noch gar nicht klar, ist Ihre Situation nur „angespannt“, haben Sie keine Hinweispflicht.