Er kann nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Das bedeutet allerdings nicht – wie oftmals angenommen wird –, dass er damit immer kündigen kann, sofern er sich an die Kündigungsfrist hält. Die Formulierung des BBiG schließt nämlich den Fall aus, dass er lediglich den Ausbildungsbetrieb wechseln will.
Konkret soll dadurch Folgendes verhindert werden
Ihr Auszubildender zum Bürokaufmann kündigt den Ausbildungsvertrag nach der Probezeit und nimmt anschließend die Ausbildung zum Bürokaufmann in einem anderen Ausbildungsunternehmen – möglicherweise bei einem Ihrer Wettbewerber – wieder auf. Das ist nicht möglich und wird der zuständigen Kammer auffallen. Die Kündigung ist nicht wirksam.
Allerdings kann auch dieser Fall eintreten
Ihr Auszubildender zum Bürokaufmann kündigt den Ausbildungsvertrag nach der Probezeit und nimmt anschließend eine Ausbildung zum Industriekaufmann in einem anderen Ausbildungsunternehmen auf. Diese Variante ist möglich, da er sich so für einen anderen Beruf ausbilden lässt.