Das war der Fall: Einer Mitarbeiterin ging die fristlose Kündigung erst nach über 2 Wochen zu, nachdem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund erfahren hatte. Die Mitarbeiterin klagte auf Unwirksamkeit der Kündigung, weil diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen bei ihr eingegangen war.
Kündigung: Ausschlussfrist kann nicht verlängert werden
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz: Die Kündigung war unwirksam. Begründung: Bei der Frist handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Die Regelung in § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zwingendes Recht. Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der 2-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies nicht, führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, 17.4.09, 6 Sa 709/08).
Kündigung: Handeln Sie am Besten sofort
Fazit für Sie: Wenn Ihnen ein Mitarbeiter einen Grund für eine fristlose Kündigung liefert, handeln Sie am besten sofort. Halten Sie die Beweise wie Ort, Datum, Uhrzeit, Fehlverhalten und Zeugen des Vorfalls schriftlich fest, damit Sie den Kündigungsgrund vor Gericht beweisen können. Beachten Sie dann unbedingt die Frist nach dem von Ihnen dokumentierten Fehlverhalten des Mitarbeiters. Das heißt: Sprechen Sie die fristlose Kündigung gegenüber dem Mitarbeiter innerhalb von 2 Wochen aus.