Im Extremfall können Sie einem Arbeitnehmer wegen seines Freizeitverhaltens kündigen.
Kündigung: Sozialarbeiter organisierte "rechte" Konzerte
Der Fall: Ein Sozialarbeiter war als hauptamtlicher Mitarbeiter im Rahmen eines Fanprojekts beschäftigt. Dessen Ziele waren: Eindämmung von Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen, Abbau von extremistischen Orientierungen und Ausländerfeindlichkeit usw. In seiner Freizeit organisierte der Sozialarbeiter aber Musikveranstaltungen mit „rechten“ Bands. Wegen seiner Nähe zu solchen Musikgruppen wurde der Sozialarbeiter fristlos entlassen: Ihm könne nicht mehr abgenommen werden, dass er Jugendliche im Rahmen des Fanprojekts vor einem Abdriften in die rechte Szene bewahren wolle. Der Sozialarbeiter klagte daraufhin.
Freizeitverhalten kann zur fristlosen Kündigung führen
Das Urteil: Der Arbeitnehmer verlor.
Grund: Die Veranstaltung von Konzerten mit rechtsextremen Strömungen ist mit den Zielen des Fanprojekts offensichtlich unvereinbar (LAG Hamm, 4.11.2008, 14 Sa 157/08).
Kündigung eines steuerhinterziehenden Finanzbeamten
Fazit: Fragen Sie sich bei der Vorbereitung einer vergleichbaren Kündigung, welche Aufgabe der Mitarbeiter hat. Und wie stark schlägt das Freizeitverhalten auf das Arbeitsleben durch? Stellt es die Arbeit und Ihr Ansehen als Arbeitgeber in Frage, ist die Kündigung gerechtfertigt.
Beispiel: So kann etwa ein dealender Polizist aus dem Dienst entfernt werden. Oder ein steuerhinterziehender Finanzbeamter.
Und: Wie gegenläufig sind Arbeit und Freizeitverhalten? Passen die beiden gar nicht zusammen? Je größer die Diskrepanz hier ist, desto eher können Sie als Arbeitgeber an eine Kündigung denken und desto eher ist diese Kündigung auch gerechtfertigt. Hat das Freizeitverhalten keinen Einfluss auf die Arbeit, dürfen Sie nicht kündigen.