Begründung der Mitarbeiterin:
Der Arbeitgeber habe sie mit dem Aufhebungsvertrag überrumpelt und arglistig getäuscht. Sie habe den Vertrag nur unter Druck unterschrieben, weil ihr der Arbeitgeber alternativ die fristlose Kündigung angedroht habe.
So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in diesem Fall:
Sie wiesen die Klage ab. Für eine Anfechtung bestünde keine Grundlage. Sie sahen weder den Tatbestand der verbotenen Drohung noch der arglistigen Täuschung als erfüllt an. Ebenso wenig schlossen sich die Richter der Auffassung der Klägerin an, sie sei vom Arbeitgeber bei Vertragsabschluss überrumpelt worden. Denn die Mitarbeiterin wusste, dass sie sich vertragswidrig verhalten hatte und dies bei bekannt werden zu Konsequenzen, also zu einer Kündigung bzw. zu einem Aufhebungsvertrag, führen würde (LAG Rheinland-Pfalz, 12.7.06,Az.9–Sa- 324/06).
Das bedeutet für Sie:
Sie dürfen einem Mitarbeiter als Alternative zur (berechtigten) fristlosen Kündigung einen Aufhebungsvertrag anbieten und bei dessen Einverständnis auch abschließen.