Und kam zu einem überraschenden Urteil:
Tankstellenbetreiber sprach Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus
Der Fall: Der Betreiber einer Tankstelle in Dortmund traute seinen Ohren nicht, als er hörte: Sein Kassierer habe Kunden ,,unter der Ladentheke“ zollfreie Zigaretten angeboten. Der Arbeitgeber zögerte nicht lange und kündigte fristlos.
Mitarbeiter hat bei fristloser Kündigung Anspruch auf eine Anhörung
Das Urteil: Die Dortmunder Arbeitsrichter erklärten die fristlose Kündigung aus formellen Gründen für unwirksam. Der Arbeitgeber habe es treuwidrig unterlassen, seinen Mitarbeiter vorher nach § 242 BGB und § 82 Absatz 1 BetrVG anzuhören. Auch im betriebsratslosen Betrieb, wie der Tankstelle, müsse ein Mitarbeiter vor einer fristlosen Kündigung angehört werden, weil er sonst schlechter gestellt sei als Mitarbeiter in Betrieben mit Betriebsrat. Der Mitarbeiter müsse die Gelegenheit haben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Erhalte er diese Chance vor der fristlosen Kündigung nicht, verletzte ihn das in seiner Menschenwürde und habe die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, so die Richter. ArbG Dortmund, Urteil vom 30.10.2008, Az.: 2 Ca 2492/08
Warum Sie bei fristlosen Kündigungen auch weiterhin auf Anhörungen verzichten dürfen
Dieses Urteil ist mutig. Die Dortmunder Arbeitsrichter stellen sich damit gegen die eindeutige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die Anhörung eines Mitarbeiters vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht für erforderlich hält. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter halten die Vorschrift des § 82 Absatz 1 BetrVG, wonach ein Mitarbeiter in einem mitbestimmungspflichtigen Betrieb in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, angehört werden muss, bei einer fristlosen Kündigung für nicht anwendbar. Es komme nämlich auf das objektive Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes und nicht auf die Sicht der Dinge des Mitarbeiters an, so das BAG.
Meine Empfehlung: Halten Sie sich ruhig weiterhin an die Rechtsprechung des BAG, nach der Sie außer bei Verdachtskündigungen im Vorfeld der fristlosen Kündigung den Mitarbeiter nicht anhören müssen. Doch Achtung! Das entbindet Sie nicht von der Pflicht, vor jeder fristlosen Kündigung nach § 102 Absatz 1 BetrVG den Betriebsrat anzuhören.