Die klare Antwort: Nein. Denn für einen solchen Schritt brauchen Sie als Arbeitgeber handfeste Gründe, die auch eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen würden. Das zeigt folgender Fall:
Eine Gemeindereferentin geriet mit ihrem Bistum in einen Konflikt bezüglich ihrer Residenzpflicht (die Pflicht, in ihrem Tätigkeitsbezirk wohnen zu müssen). Als Folge der Streitigkeiten entzog das Bistum ihr den Auftrag als Gemeindereferentin und damit den Kern ihres Aufgabenbereichs. Danach sprach es eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Änderungskündigung aus. Die Referentin sollte künftig andere Aufgaben übernehmen. Dagegen klagte die Mitarbeiterin. Sie behauptete, das Bistum könne sich nicht durch den Entzug der Aufgaben selbst einen Kündigungsgrund schaffen.
Das LAG Hamm verwarf die außerordentliche Kündigung, gab aber der ordentlichen statt. Die Begründung: Die personenbedingte ordentliche Änderungskündigung ist rechtlich korrekt, weil eine entscheidende Voraussetzung – die Beauftragung durch den Bischof – für ihre Aufgabe als Gemeindereferentin fehlte (LAG Hamm, 17.7.12, 10 Sa 890/12). Daraus lässt sich ableiten:
Einem Mitarbeiter einfach seinen zentralen Aufgabenbereich zu entziehen und ihm dann zu kündigen, ist sicher nicht möglich. Wenn Sie aber hieb- und stichfeste Gründe darlegen können, warum Sie einem Mitarbeiter seinen Aufgabenbereich wegnehmen mussten, können Sie vor Gericht unter Umständen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Auch eine Änderungskündigung wäre dann möglich.