Kündigung: Betriebsrat hatte Zustimmung verweigert
Der Fall: Ein Betriebsrat hatte die Zustimmung zu einer Umgruppierung verweigert. Das Schreiben endete mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden. Es fehlte aber seine eigenhändige Unterschrift. Der Arbeitgeber wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin als erteilt galt. Hilfsweise wollte er die Zustimmung durch das Gericht ersetzen lassen. Mangels eigenhändiger Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden lag gar kein wirksamer Widerspruch des Betriebsrats vor.
Kündigung: Zustimmunsverweigerung muss schriftlich erfolgen
Das Urteil: Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung zwar schriftlich äußern. Ausreichend ist dabei aber eine Erklärung, die in „dauerhaft lesbarer Weise“ abgegeben wird und die Person des Erklärenden nennt. Außerdem muss der Abschluss des Textes erkennbar sein. Und diese 3 Voraussetzungen sind hier erfüllt (BAG, 9.12.2008, 1 ABR 79/07).
Kündigung: Wie Sie die Autorisierung sicherstellen können
Fazit: Versuchen Sie dennoch mit Ihrem Betriebsrat zu vereinbaren, dass dieser seine Schreiben vom Vorsitzenden unterzeichnen lässt. So ist für beide Seiten besser sichergestellt, dass das Schreiben auch wirklich vom Betriebsrat autorisiert ist.
Arbeitgeber-Tipp: Verdeutlichen Sie Ihrem Betriebsrat, dass auch er sich so gegen die unautorisierte Weitergabe seiner Entscheidung absichert.