Die Frage: Können wir eine Mitarbeiterin, die derzeit in Elternzeit bei uns arbeitet, unmittelbar nach Ende der Elternzeit betriebsbedingt kündigen?
Besonderer Kündigungsschutz endet mit der Elternzeit
Die Antwort: Mit der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz der Mitarbeiterin. Das heißt auch: Sofort nach der Rückkehr könne Sie als Arbeitgeber kündigen – sofern die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Kleinbetrieb ohne allgemeinen Kündigungsschutz handelt.
Achtung: Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wird die Elternzeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.
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So schön eine Mutterschaft für Ihre Mitarbeiterin sein mag: Ihnen bringt sie vor allem einen Mehraufwand an Bürokratie und Umorganisation. Kein Wunder, dass bei vielen Chefs und Entgeltabrechnern die Alarmglocken läuten, wenn eine Mitarbeiterin sich schwanger meldet!
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- Beginn und Dauer der Elternzeit: diese Unterschiede gelten für Mütter und Väter
- Wie Sie als Arbeitgeber bei einem fehlerhaften Antrag reagieren können
- Diesen Pflichten müssen Sie nachkommen
- Vorzeitiges Ende oder Verlängerung der Elternzeit: so geht's
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Arbeitslosengeld für den Fall einer Kündigung nach der Elternzeit
Tipp zum Arbeitslosengeld: Während einer Elternzeit, die in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zurückgelegt wird, ist der erziehende Elternteil arbeitslosenversichert, falls er schon vor der Erziehung versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war. Wird der erziehende Elternteil nach dem Ende der Elternzeit arbeitslos und meldet er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, wird dieses Gehalt berücksichtigt – nicht das Teilzeitentgelt für die Teilzeitarbeit während der elternzeit.
Aber: Wurden jedoch in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht wenigstens 150 Kalendertage Arbeitsentgelt erzielt, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach der Höhe des Einkommens, das vor der Elternzeit bezogen wurde, sondern wird entsprechend der beruflichen Qualifikation fiktiv bemessen.