Nun will er unter Hinweis auf § 1a KSchG plötzlich mehr Geld (Differenz zu den 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr). Müssen wir noch was zahlen?
Kündigung: Wann ein Anspruch auf Abfindung besteht
Die Antwort: Nein, Sie haben Glück. Ein Anspruch auf die Abfindung nach § 1a KSchG – und damit einen „Nachschlag“ in Ihrem Fall – gibt es nur, wenn Sie ausdrücklich erklärt haben, dass
- es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und
- Ihr Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Diese Voraussetzungen sind in IhremFall nicht erfüllt. Deshalb müssen Sie auch keinen Nachschlag zahlen. Dies hat das BAG in einem ähnlichen Fall erst vor kurzem entschieden (BAG, 10.7.2008, 2 AZR 209/07).
Kündigung: im Kündigungsschreiben für klare Verhältnisse sorgen
Tipp: Um solche Streitigkeiten in Zukunft auszuschließen, sollten Sie in Zweifelsfällen im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrem Angebot um keines im Sinne von § 1a KSchG handelt! Verwenden Sie hierzu die folgende Formulierung:
Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bieten wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von … € oder ... Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr an. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich um ein individuelles Angebot und nicht um eine Abfindung nach § 1a KSchG handelt. Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wird und Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.