Fristlose Kündigung wegen Vorwurf der Bestechlichkeit
Das war der Fall: Ein Personalleiter wurde von einem Personalvermittlungsunternehmen zum Besuch eines Fußballspiels bei Schalke eingeladen. Die Einladung hatte einen geschätzten Gesamtwert in 250 € und beinhaltete die Eintrittskarte, den Aufenthalt in der Business-Lounge sowie die Abholung und den Transport des Beschenkten. Der beschenkte Personalleiter war in seiner Funktion auch für Zeitarbeitnehmer und damit für die Auftragsvergabe an Personalvermittlungsunternehmen zuständig. Der Arbeitgeber kündigte dem Personalleiter das seit 18 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis fristlos unter anderem mit der Begründung der Bestechlichkeit.
Gegen die Kündigung klagte der Personalleiter: Er begründete seine Klage damit, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt sei, weil diese ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde.
Geschenktes Fußballticket ist Grund für eine fristlose Kündigung
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz: Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Sie sahen die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung als rechtlich wirksam an.
Die Begründung: Der Personalleiter hat mit der Annahme der Schenkung gegen das Schmiergeldverbot verstoßen und damit gegen die Interessen seines Arbeitgebers gehandelt. Weil er seinen Arbeitgeber nicht über die Annahme des Geschenks informiert hat, ist das Vertrauensverhältnis zerstört. Besonders weil das Geschenk nicht von geringem Wert war, entsteht der Eindruck, dass der Personalleiter in den vertraglichen Verhandlungen beeinflussbar ist. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, ob er sich dann tatsächlich durch das Geschenk beeinflussen lässt. Grundsätzlich rechtfertigt der Tatbestand der Schmiergeldannahme immer eine fristlose Kündigung. Im vorliegenden Fall allerdings bewerteten die Richter noch verschiedene andere Umstände, insbesondere die lange Betriebszugehörigkeit. Deshalb rechtfertigten die Richter hier keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz, 16.1.09, Mainz AZ 9 Sa 572/08).
Recht auf fristlose Kündigung bei Annahme von Geschenken
Fazit für Sie: Denken Sie immer daran, dass die Annahme von Geschenken, Geldern oder ähnlichen Zuwendungen, die Sie von Geschäftspartnern erhalten, eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Lassen Sie hier besondere Vorsicht walten. Denn Ihr Arbeitgeber hat in diesem Fall das Recht, Ihnen fristlos, zumindest aber ordentlich zu kündigen. Gerade im Bereich der Kundenbindung unter Geschäftspartnern wird es oft als ganz selbstverständlich betrachtet, dass Incentives wie Fußballspiele, Konzerte oder Reisen gerne als Mittel zur Kundenpflege eingesetzt werden. Informieren Sie vor der Annahme von größeren Geschenken Ihren Arbeitgeber darüber und holen Sie eine Erlaubnis zur Annahme ein, am besten schriftlich. Die Annahme geringfügiger Geschenke (Kugelschreiber, Kalender) wird vor Gericht allerdings nicht als Pflichtverletzung gewertet.