Die Mitarbeiterin behauptete, dass sie unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin des Arbeitsgebers angerufen worden sei. Diese habe ihr eine Kündigung angedroht, wenn sie – trotz der Arbeitsunfähigkeit – nicht zur Arbeit käme. Der Arbeitgeber bestritt dies.
Mitarbeiterin klagte gegen Kündigung während Arbeitsunfähigkeit
Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für sittenwidrig und klagte dagegen. Vor Gericht führte die Klägerin ihre Freundin an, die bei dem Telefonat anwesend war und das Gespräch zufällig und ohne Absicht mitgehört habe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Freundin nicht als Zeugin vernommen, da beide Gerichte in dem heimlichen Mithören der Freundin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Anruferin sahen und damit ein Be- weisverwertungsverbot annahmen.
Kündigung: Wann mitgehörte Telefongespräche Beweiskraft haben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrat folgende Position: Wenn die Freundin der Klägerin das Gespräch nur zufällig und nicht absichtlich mitgehört hat, kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht in Frage. In diesem Fall kann die heimliche Lauscherin als Zeugin vor Gericht angehört werden. Die Kün-digung würde in diesem Fall nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch eine un-zulässige Maßregelung darstellen und wäre rechtsunwirksam. Hätte die Klä-gerin allerdings ihrer Freundin das Belauschen des Gesprächs absichtlich ermöglicht – etwa durch das Anstellen des Telefonlautsprechers oder das Halten des Hörers zur Freundin –, wäre der Tatbestand der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Anrufers erfüllt. In diesem Fall dürfte die Freundin nicht als Zeugin zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden (BAG, 23.04.09, 6 AZR 189/08).
Kündigung: Seien Sie bei Telefongesprächen stets auf der Hut
Fazit für Sie: Wenn Sie am Telefon zu laut sprechen, schaffen Sie Ihrem Gegenüber am anderen Ende der Leitung womöglich gerichtsfähige Zeugen.