Am nächsten Tag darauf angesprochen, erklärte er, seine Frau habe ihn gegen 20.30 Uhr angerufen und gebeten, die Rolle für einen Stammkunden mitzubringen.
Ein Mitarbeiter dieser Firma wolle die Rolle bei ihm zu Hause abholen. Das geschah jedoch nicht. Auf Nachfrage bei der Kundenfirma fand sich auch niemand, der die Bestellung aufgegeben hatte. Hinzu kam: Ein Kollege des Lagerarbeiters hatte gesehen, dass er die Rolle bereits zwischen 18 und 19 Uhr geholt hatte, also vor dem angeblichen Anruf der Ehefrau. Der Arbeitgeber kündigt daraufhin fristlos, wogegen der Mitarbeiter klagte.
Die Entscheidung: Die fristlose Kündigung war unwirksam. Denn vor einer Kündigung wegen Straftatverdachts müssen Sie „alle zumutbaren Anstrengungen“ unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Das war hier nicht geschehen, weil der Arbeitgeber die Ehefrau nicht befragt hatte (LAG Nürnberg, 10.1.2006, 6 Sa 238/05).
Das bedeutet für Sie: In vergleichbaren Fällen müssen Sie wirklich alle Zeugen befragen und dürfen auch nicht von vornherein davon ausgehen, dass Angehörige ohnehin für den Mitarbeiter lügen.