Grundsätzlich müssen Ihre Mitarbeiter Ihre Anweisungen selbstverständlich befolgen. Andernfalls riskieren sie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Zu kleinlich sollten Sie aber nicht sein. Das zeigt der Fall eines Küchenleiters in einem Seniorenwohnheim. Er war wiederholt vom Speiseplan abgewichen, indem er etwa Kartoffelsalat mit Gurke und Ei statt mit Speck zubereitet oder Hackbällchen gedünstet statt gebraten hatte.
Die Richter sahen die Interessen des Arbeitgebers hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Verstöße waren so geringfügig, dass die Kündigung trotz vorheriger Abmahnung unwirksam war (LAG Hamm, 16.11.2005, 3 Sa 1713/05).
Ganz abgesehen von der rechtlichen Seite:
Ich halte es für unklug, von Mitarbeitern sklavischen Gehorsam zu verlangen. Der Küchenleiter hatte die Hackbällchen gedünstet, weil er so mehr Soße bekam – worauf die Senioren großen Wert legten. Er hatte also mitgedacht und deshalb eigentlich ein Lob anstelle der Kündigung verdient.