Organisationsänderung kann betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen
Die Antwort: Ja, das geht. Denn Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung liegen nicht nur bei äußeren Umständen vor – etwa wenn ein großer Auftrag wegfällt. Auch innerbetriebliche Umstände können eine Kündigung rechtfertigen, etwa – wie bei Ihnen – eine Organisationsänderung. Dabei ist auch unerheblich, dass die Aufgaben der „Kündigungskandidaten“ ganz oder teilweise noch vorhanden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass – wie in Ihrem Fall – die Aufgaben auf andere Mitarbeiter verteilt werden und hierdurch die Arbeitsplätze von Mitarbeitern entfallen (vgl. etwa LAG München, 9 Sa 101/03).
Kündigung: Achten Sie auf eine korrekte Sozialauswahl
Achten Sie aber darauf, dass Sie eine korrekte Sozialauswahl vornehmen – sofern die für die Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter mit anderen vergleichbar sind. Kriterien der Sozialauswahl sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Sie müssen dann denjenigen Arbeitnehmer herausfiltern, den die Kündigung am wenigsten hart trifft, und diesen dann entlassen. Denken Sie immer daran, dass für die Kündigung ein Schriftformerfordernis gilt.
Tipp: Von der Sozialauswahl können Sie Ihre Leistungsträger herausnehmen, also Mitarbeiter, die aufgrund spezieller Kenntnisse oder Fähigkeiten unverzichtbar für Ihren Betrieb sind! Denken Sie darüber nach, wenn Sie bestimmte Mitarbeiter im Betrieb halten wollen!