Um diese festzustellen, ist es wichtig, dass Sie Teilzeitkräfte, freie Mitarbeiter etc. korrekt zählen und Ihre Ermittlung nachweisen können. Machen Sie dabei Fehler, gehen diese zu Ihren Lasten (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26.6.2008, AZ: 2 AZR 264/07).
Kündigung: Beschäftigte pochte auf Kündigungsschutz
Im Streitfall kündigte ein Unternehmen einer Außendienstmitarbeiterin. Die Beschäftigte machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Da die Arbeitgeberin in der Regel 14 Mitarbeiter beschäftige, gelte der allgemeine Kündigungsschutz. Danach sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Die Arbeitgeberin gab dagegen an, sie beschäftige nur 7 Arbeitnehmer. Der Rest seien freie Mitarbeiter. Es gelte daher kein Kündigungsschutz.
Das BAG verwies den Fall zur weiteren Klärung an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht, zurück. Hier muss die Arbeitgeberin nun beweisen, dass sie tatsächlich nur 7 Mitarbeiter beschäftigt. Kann sie das nicht, gehen die Zweifel, dies hat das BAG bereits angekündigt, zu ihren Lasten. Das bedeutet: Die Kündigung ist unwirksam.
Kündigung: So zählen Sie Ihre Mitarbeiter
arbeitet in Vollzeit mehr als 30 Stunden pro Woche mehr als 20 nicht mehr als 30 Stunden in der Woche 20 Wochenstunden oder weniger | und zählt als 1 Arbeitnehmer 1 Arbeitnehmer ¾ Arbeitnehmer ½ Arbeitnehmer |
Beschäftigten Sie mehr als 10 Mitarbeiter, genießen diese Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KschG). Für „Altfälle“, also Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2004 begründet wurden, kann der Kündigungsschutz sogar bereits gelten, wenn Sie mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigen. Zählen Sie Ihre Mitarbeiter dabei wie in der Tabelle abgebildet.
Kündigung: Folgende Mitarbeiter dürfen Sie niemals mitzählen
- Auszubildende
- Ersatzkräfte (z. B. Für kranke Mitarbeiter oder Mitarbeiter in Elternzeit)
- Heimarbeiter
- freie Mitarbeiter
Leitende Angestellte sowie diejenigen Mitarbeiter, die von Ersatzkräften vertreten werden (also z. B. Kranke Mitarbeiter), zählen dagegen ebenfalls als Mitarbeiter. Die jeweilige Eigenschaft Ihrer Mitarbeiter (z. B. Freie Mitarbeiter) können Sie zunächst anhand der abgeschlossenen Verträge belegen. In erster Linie zählt aber die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu können auch Ihre Mitarbeiter befragt werden.