Viele Mitarbeiter zögern, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, weil sie dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren (§ 144 SGB III). Für leitende Angestellte besteht diese Gefahr nun nicht mehr – jedenfalls dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung zum selben Termin geendet hätte (BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R).
Die Begründung: Leitende Angestellte können sich gemäß § 14 KSchG nicht auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung berufen und sich folglich nicht gegen eine ordentliche Kündigung wehren. Das Arbeitsverhältnis würde auch ohne Aufhebungsvertrag enden. Damit ist ein wichtiger Grund zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gegeben, der die Sperrzeit ausschließt.