Denn die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz haben jetzt entschieden: Ein Arbeitnehmer darf eine fristlose Eigenkündigung aussprechen, wenn der Arbeitgeber den Lohn andauernd verzögert oder nur teilweise auszahlt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2009, Az. 3 Sa 701/08).
Eigenkündigung bei verzögerter Lohnauszahlung erlaubt
Im zugrundeliegenden Fall befand sich der Arbeitgeber mit der laufenden Lohnzahlung zwar „nur“ eine Woche im Verzug – doch in den vorangegangenen 10 Monaten hatte er das Gehalt immer mit teilweise wochenlanger Verspätung in zwei oder drei Tranchen gezahlt.
Aber: In dem Fall gibt es eine Besonderheit! Die Arbeitnehmerin hatte zuvor ihren Arbeitgeber abgemahnt! Und das geht tatsächlich. Denn Arbeitnehmer haben ja nicht nur Pflichten aus einem Arbeitsvertrag – sondern auch Rechte. In dem Zusammenhang muss ich aber gleich noch auf ein anderes Urteil hinweisen, dass in diesem Zusammenhang wichtig ist:
Kündigung: Höhere Steuern durch verspätete Lohnzahlung
Muss ein Arbeitnehmer höhere Steuern zahlen, weil Sie seine Vergütung zu spät ausgezahlt haben, haftet der Arbeitgeber für diesen Schaden. Er kommt für die Hälfte der Steuernachforderung auf, wenn der Mitarbeiter mit seinem Ehepartner gemeinsam zur Lohnsteuer veranlagt wird. Sonst trägt er den ganzen Schaden.
Und: Er muss die Steuerberater- bzw. Gutachterkosten tragen, die anfallen, um den Steuerschaden zu ermitteln (LAG Düsseldorf, 2.3.2006, 5 Sa 1634/05).