Die Aufträge sind weggebrochen. Wie formulieren wir die Kündigung so, dass wir die Lohnzuschüsse nicht zurückzahlen müssen?
Kündigung: Wann Sie Lohnzuschüsse zurückzahlen müssen
Die Antwort: Lohnzuschüsse der Arbeitsagentur müssen Sie grundsätzlich nur dann zurückzahlen, wenn Sie unberechtigterweise kündigen (§§ 223, 421o und 421p SGB III). Oder umgekehrt: Wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die Sie zur Kündigung berechtigen, brauchen Sie nichts zurückzuzahlen. Für das Kündigungsschreiben genügt es dann, wenn Sie etwa so formulieren: „… kündigen Ihr Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen zum …„ oder „… wegen Wegfalls Ihres Arbeitsplatzes kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis zum …“.
Kündigung: Im Vorfeld Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen
Ausschlaggebend dafür, dass Sie tatsächlich nichts zurückzahlen müssen, dürfte es aber sein, dass Sie der Arbeitsagentur Ihre betrieblichen Gründe glaubhaft machen. Von daher sollten Sie schon im Vorfeld Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen.
Beachten Sie: Eine Rückzahlung von Lohnzuschüssen droht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder in den 12 Monaten danach endet. Die Rückzahlung beträgt höchstens die Hälfte der erhaltenen Förderung.