Kündigung wegen Kopftuchs: Darum ist das bald erlaubt
Der Fall: Mit dem Kopftuch an der Rezeption. Dieses Outfit einer muslimischen Mitarbeiterin passte einer Firma in Belgien gar nicht. Zumal sich die Frau erst nach 3 Jahren in diesem Job für das Tragen der religiösen Kopfbedeckung entschieden hatte. Da half auch alles Reden nichts: Weil sich die Frau partout weigerte, das Kopftuch abzulegen, kündigte ihr der Arbeitgeber.
Das Urteil: lässt noch auf sich warten. Dabei ist eigentlich schon klar, wie es ausfallen wird: Kündigen Sie als Arbeitgeber demnächst, weil Ihre Mitarbeiterin nicht auf das Kopftuch verzichten will, ist das nicht diskriminierend (Europäischer Gerichtshof (EuGH), Schlussantrag vom 31.5.2016, C-157/15).
Schlussantrag der Generalanwältin:
Darum steht das Urteil schon fest
Der Grund, warum mit diesem Urteil fest zu rechnen ist, heißt Juliane Kokott. Sie ist Generalanwältin am EuGH – und dort so etwas wie eine feste Rechengröße! Denn: Die Richter in Luxemburg halten sich in aller Regel an ihre Schlussanträge. Und diesmal steht drin, dass eine Kündigung wegen eines Kopftuchverbots nach Meinung der Generalanwältin zulässig ist.
Das gilt für Bewerberinnen wie für Mitarbeiterinnen
Danach wird also aller Voraussicht nach
- die Ablehnung von Bewerberinnen oder
- die Kündigung von Mitarbeiterinnen,
die nicht bereit sind, auf die religiöse Kopfbedeckung zu verzichten, bald möglich sein. Einzige Voraussetzung: In Ihrem Betrieb besteht eine Regelung, die das sicht- bare Tragen politischer oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz untersagt.
Empfehlung: Führen Sie als Arbeitgeber so schnell wie möglich ein Kopftuchverbot für Ihre Firma ein. Das ist z. B. möglich, wenn die Kopfbedeckung beim Bedienen von Maschinen eine Gefährdung darstellt, sich bereits Kunden wegen des Kopftuchs beschwert haben oder Ihr Betrieb einen kirchlichen Träger hat, sodass sich das Tragen des Kopftuchs verbietet.
Muster: So verhängen Sie ein Kopftuchverbot für Ihren Betrieb
Bekanntmachung: Ab sofort gilt in unserem Betrieb ein Kopftuchverbot
Alle Mitarbeiter haben sich – unabhängig welchen Glaubens oder welcher politischer Auffassung – an ihrem Arbeitsplatz neutral zu verhalten. Deshalb ist das Tragen sämtlicher religiöser oder politischer Abzeichen oder Kleidungsstücke auf dem gesamten Betriebsgelände ausdrücklich verboten. Bei Zuwiderhandlungen drohen arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.