Die Frage: Ein Mitarbeiter ist in den vergangenen 10 Jahren bereits wegen (Raucher)- Pausen ohne Abstempeln einmal abgemahnt worden. Seit 6 Jahren existiert eine Betriebsvereinbarung, die das Abstempeln für diese Pausen vorschreibt. Nun hat dieser Kollege im letzten halben Jahr regelmäßig gesündigt und ist beobachtet sowie erneut abgemahnt worden. Die Geschäftsleitung hat die Anzahl der zuvor täglichen, gestempelten Raucherpausen auf die Zeit (6 Monate) ohne Zeiterfassung hochgerechnet und in der Abmahnung den entsprechenden Gehaltsanteil zum Abzug angekündigt. Dafür verzichtet man auf die verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, der in der Alterssicherung ist und recht nahe an der Rente. Es ist ein Schadensersatz und keine Betriebsbuße. Wie ist die rechtliche Lage?
Die Antwort: Das Verhalten rechtfertigt nach der Rechtsprechung sogar eine fristlose Kündigung ohne Wenn und Aber. So hat es zuletzt das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Fall der sich um nicht Ausstempeln für Raucherpausen drehte (Az. 7 Ca 10063/07) oder auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, der sich nicht ums Rauchen drehte, entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.07, 7 Sa 385/07). Wenn der Arbeitgeber zunächst abmahnen möchte, ist das also ein Entgegenkommen an den Arbeitnehmer.
Was die Frage nach dem Schadenersatz betrifft: Im Grunde müsste der Arbeitgeber die genauen Ausfallzeiten belegen und kann dann für diese Zeit den Lohn kürzen – was aber kein Schadenersatz darstellt, sondern eine Lohnkürzung. Alternativ kann er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, die Zeit nachzuarbeiten, muss er aber nicht.
Da die Zeiten hier nur „hochgerechnet“ sind, ist es letztendlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf so eine Vereinbarung einzulassen, oder nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitgeber auf die Kündigung verzichtet hat, ist dies – sofern der Arbeitgeber keine absurd hohen Ausfallzeiten berechnet hat – dem Arbeitnehmer anzuraten. Ggfs. kann sich auch der Betriebsrat vermittelnd einschalten.