Auf dieser Grundlage kündigte der Arbeitgeber nach Umstrukturierungsmaßnahmen, bei denen die Stelle des Mitarbeiters weggefallen war. Der Mitarbeiter klagte hiergegen. Er meinte, für ihn sei die ursprüngliche Fassung des Tarifvertrags maßgeblich. Die Neuregelung des Sonderkündigungsschutzes sei wegen unzulässiger Rückwirkung unwirksam, weil sie in seinen bereits bestehenden Besitzstand eingegriffen habe.
Die Entscheidung: Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn „tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag in sich“ (BAG, 2.2.2006, 2 AZR 58/05).
Fazit: Änderungen des Tarifvertrags dürfen Sie auch dann umsetzen, wenn sie in auf Grundlage des alten Tarifvertrags entstandene Besitzstände Ihrer Mitarbeiter eingreifen. Das gilt für alle tarifvertraglichen Regelungen (nicht nur den Kündigungsschutz), sofern gesetzliche Mindeststandards nicht verletzt werden.