Darauf berief sich ein Mitarbeiter, der noch während seiner Probezeit die Kündigung erhalten hatte und seinen Lohn bis zum Ende der Probezeit erstreiten wollte.
Seine Argumentation: Das Arbeitsverhältnis habe schon deswegen fortbestanden, weil die Kündigung nicht mit dem vollen, lesbaren Namen unterzeichnet gewesen sei. Es seien nämlich nur 2 völlig unleserliche Wörter, keinesfalls der Name des Chefs, zu erkennen.
Das meinten die Richter dazu: Zwar müsse eine Kündigung mit vollem Namen unterzeichnet werden, ein betriebsintern übliches Namenskürzel beispielsweise genüge den Anforderungen deshalb nicht. Aber lesbar müsse die Unterschrift nicht unbedingt sein. Es reiche aus, wenn erkennbar sei, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen habe schreiben wollen. Das sei hier der Fall gewesen. Damit genügte die Kündigung der Schriftformerfordernis nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch und war rechtens (Bundesarbeitsgericht, 24.1.08, 6 AZR 519/07).
Fazit für Sie: Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollten Sie, wenn Sie eine Kündigung unterschreiben, dennoch versuchen, Ihren Namenszug einigermaßen lesbar hinzubekommen und in jedem Fall den vollen maschinenschriftlichen Namenszug mit Positionsbezeichnung daruntersetzen.