Das wurde vom EuGH erstmals im Januar 2006 entschieden und vom BAG Ende März 2006 bestätigt. Wenn Sie in der Zwischenzeit Massenentlassungen nach altem Schema (also nach der Kündigungserklärung) angezeigt haben und nun um die Wirksamkeit der Kündigungen kämpfen, gibt es einen kleinen Lichtblick:
Das Bundesarbeitsgericht gewährt Vertrauensschutz auch für die Zeit nach Bekanntwerden des EuGH-Urteils, sofern die Arbeitsagentur Sie nicht auf die geänderte Rechtsauffassung hingewiesen hat. In diesen Fällen sind die Kündigungen also trotz verspäteter Massenentlassungsanzeige wirksam (BAG, 13.7.2006, 6 AZR 198/06).