Die Arbeitsrichter hielten entgegen, dass das Weisungsrecht als Arbeitgeber eben nicht so weit reicht, dass erhebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen vom Arbeitnehmer akzeptiert werden müssen. Bei der Frage einer Versetzung über eine so weite Strecke (170 km). müssen neben der An- und Abfahrt auch die familiären und sozialen Bindungen berücksichtigt werden. Ohne eine Änderungskündigung, die sozial und betrieblich zu rechtfertigen ist, ist dies nicht gegeben. ArbG Frankfurt, Urteil v. 24.02.2005 – Az.: 18 Ca 4485/04
Was dieses Urteil für Sie bedeutet
Der Gesetzgeber definiert eine Änderungskündigung als eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Dass Änderungskündigungen grundsätzlich zulässig sind, daran besteht kein Zweifel. Sie haben sogar Vorrang vor einer Beendigungskündigung (BAG, Urteil v. 27.9.1984, 2 AZR 62/83).
Doch ohne Zustimmung und ohne Änderungskündigung ist es eben nicht möglich:
Wesentliche Vertragselemente, z. B. Arbeitsentgelt, einseitig zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verändern, einen Arbeitnehmer gegen dessen Willen auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung zu versetzen; einseitig den Arbeitsort zu verlegen.Gibt es zu diesen Punkten keinen geltenden Regelungen aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag, bedarf es dazu also stets der formalen Änderungskündigung.