Falsche Berechnung der Kündigungsfrist?
Unser Personalsachbearbeiter gab uns die Auskunft, unsere Kündigung vom 13.12.2009 hätte nur zum 31.7.2010 erfolgen können. So seien die Frist von 6 Wochen zum Quartal sowie die Frist von 7 Monaten eingehalten. Der gekündigte Mitarbeiter behauptet hingegen, die Kündigungsfrist sei falsch berechnet worden; es würde frühestens eine Kündigung zum 30.9.2010 infrage kommen, denn nur dann sei das Quartalsende als vertraglich vorgesehener Kündigungszeitpunkt eingehalten. Wer hat denn nun Recht?
Zunächst ist die vertragliche Kündigungsfrist maßgeblich
Antwort: Ihr „Personaler“ hat Recht! Zunächst einmal ist die vertragliche Kündigungsfrist maßgeblich. Diese lässt nur eine Kündigung zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. zu (jeweils Quartalsende). Im konkreten Fall wäre – würde man nur die vertragliche Kündigungsfrist im Auge haben – also eine Beendigung zum 31.3.2010 möglich. Da aufgrund der längeren Betriebszugehörigkeitsdauer aber auch eine Mindestkündigungsfrist von 7 Monaten eingehalten werden muss, können Sie nicht zum 31.3.2010 kündigen. Nächstmöglicher Kündigungstermin ist damit der 31.7.2010. Hier ist zwar das Quartalsende nicht berücksichtigt, doch das ist in diesem Fall unerheblich, denn die Kündigung zum 31.7.2010 ist allemal günstiger als eine solche zum 31.3.2010. Der Arbeitnehmer kann also keine „Rosinenpickerei“ betreiben (vgl. auch LAG Nürnberg, 13.4.1999, 6 (5) Sa 182/98, und BAG, 4.7.2001, 2 AZR 469/00).