Der Fall: Die Fehlerquote eines Arbeitnehmers war über einen längeren Zeitraum 3-mal so hoch wie die seiner Kollegen. 2 einschlägige Abmahnungen und ein Training änderten daran nichts. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin.
Das Urteil: Das BAG hält eine Kündigung für gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch seine fehlerhafte Arbeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt hat. Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung können dabei Anhaltspunkte für ein solches vorwerfbares Verhalten sein. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitnehmer nur noch damit „retten“, dass er darlegt, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausgeschöpft und seine vertraglichen Pflichten deshalb doch nicht vorwerfbar verletzt hat. Dies muss die Vorinstanz nun noch klären (BAG, 17.1.2008, 2 AZR 536/06).
Fazit: Ein Arbeitnehmer schuldet Ihnen nur das, wozu er persönlich im Stande ist. Tut er das auch nach Schulung und Abmahnung nicht, können Sie kündigen.