Das Gericht wies damit die Klage eines Arbeitnehmers der Berliner Wasserbetriebe ab (Az. 96 Ca 23147/05).
Der Arbeitnehmer hatte einen deutschen Kollegen mit polnischer Abstammung über mehrere Jahre nahezu täglich mit beleidigenden und volksverhetzenden Äußerungen herabgewürdigt. Erst als sich der diskriminierte Kollege an den Personalrat wandte, erfuhr die Personalabteilung des Arbeitgebers von den Vorfällen.
Das Arbeitsgericht sah in dem Verhalten des 47-Jährigen eine erhebliche Pflichtverletzung. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt.
Fazit:
Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18.8.2006 müssen Sie als Arbeitgeber konsequent reagieren, falls Arbeitnehmer andere Kollegen diskriminieren. Das Urteil der Richter liegt auf dieser Linie: Gesetzgebung und Rechtsprechung erwarten, dass Sie konsequent durchgreifen. Auch in leichteren Fällen sollte Sie deshalb umgehend reagieren und einen diskriminierenden Arbeitnehmer abmahnen und in der Abmahnung die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen deutlich zum Ausdruck bringen. Bei sehr gravierenden Verstößen können Sie laut diesem Urteil auch fristlos kündigen. Sprechen Sie aber sicherheitshalber immer auch (hilfsweise) eine ordentliche Kündigung mit aus. Und: Machen Sie allen Arbeitnehmern deutlich, dass Diskriminierung von Ihnen in keinster Weise geduldet wird!