Für eine fristlose Kündigung gelten aber nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) strenge Voraussetzungen. Denken Sie auch daran, Ihren Betriebsrat zur Kündigung nach § 102 Absatz 1 BetrVG anzuhören.
Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften
Ein bei einem Flughafen angestellter Mitarbeiter war im Vorfeldservice u. a. Mit der Kontrolle von Start- und Landebahnen zur Gewährleistung einer sicheren Betriebsführung und der Flugsicherheit betraut. Aufgrund einer Weisung waren die Mitarbeiter in diesem Bereich verpflichtet, vor dem Betreten des Rollfeldes eine Genehmigung der Flugsicherung einzuholen. Gleichwohl setzte sich der Mitarbeiter über diese Weisung hinweg und überquerte mit einem „Follow-me“-Fahrzeug eine im Flugbetrieb befindliche Bahn, um eine noch nicht vorgenommene Nachkontrolle an einer Baustelle vorzunehmen, ohne dafür eine Genehmigung zu haben. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos und hilfsweise im Wege der ordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Fristlose Kündigung: Mitarbeiter legte Kündigungsschutzklage ein
Dagegen legte der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage ein. Nach Ansicht des Gerichts war die ordentliche Kündigung wirksam. Ein Arbeitnehmer dürfe bei Missachten von elementaren Sicherheitsvorschriften nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber ihn zunächst einmal abmahnen müsse. Das gelte besonders, wenn der Arbeitgeber ihn darauf hingewiesen habe, dass die Sicherheit an 1. Stelle stehe. Hier habe der Mitarbeiter gegen elementare Sicherheitsregeln verstoßen, weil er durch die unterlassene Einholung der Genehmigung eine Gefährdungssituation herbeigeführt habe. Das Gericht sah nur deshalb von einer fristlosen Kündigung ab, weil der Mitarbeiter mehr als 3 Jahre unbeanstandet gearbeitet und sofort nach dem Vorfall sein Fehlverhalten wenigstens eingesehen hatte. Daher sei (nur) die ordentliche Kündigung wirksam. ArbG Cottbus, Urteil vom 12.06.2008, Az.: 8 Ca 2223/07
Fristlose Kündigung: Sicherheitsvorschriften klar formulieren
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Sicherheitsvorschriften klar formulieren und jedem Mitarbeiter ein Exemplar aushändigen. Es muss deutlich werden, was Ihre Mitarbeiter im Einzelnen zu unterlassen haben. Der Sicherheit sollte stets der Vorrang eingeräumt werden. Hat Ihr Mitarbeiter gegen Ihre Weisung verstoßen, ist eine fristlose Kündigung aber nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen. Nach § 626 BGB können Sie das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die fristlose Kündigung muss zudem innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen, innerhalb dieser 2 Wochen muss aber auch die Anhörung abgeschlossen sein.
Wichtiger Hinweis: Sind Sie sich unsicher, ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen, sollten Sie an die außerordentliche hilfsweise eine ordentliche Kündigung anhängen.