Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die mehrmals vor dem Firmengebäude geraucht hatte, ohne sich zuvor auszustempeln.
Da der Arbeitgeber zuvor mehrfach in Betriebsversammlungen auf die "Stechpflicht" bei kurzen Pausen hingewiesen hatte, konnte sich die Arbeitnehmerin auch nicht herausreden, sie habe von einer solchen Regelung nichts gewusst. Im Gegenteil: Da die Regelung allgemein bekannt war, hätte sie danach handeln müssen. Sie tat es nicht – und die fristlose Kündigung war damit in Ordnung.
Fazit:
Als Arbeitgeber müssen Sie Raucherpausen nicht vergüten. Sie entscheiden allein. Sie können verlangen, dass Angestellte die Zeit nacharbeiten, in der sie ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen. Geregelt wird das entweder nach Absprache, oder die Mitarbeiter müssen ausstempeln, wenn sie eine Zigarettenpause einlegen.
Einen Anspruch auf Raucherpausen haben Arbeitnehmer übrigens nicht. Allerdings darf der Betriebsrat mitbestimmen, ob solche Auszeiten von Ihnen während der Arbeit gewährt werden.
Wie wichtig klare Regelungen sind, zeigt ein Blick auf diese Zahl:
Die Firma AHB Electronic in Hemsbach hat vorgerechnet, dass es einer Firma bis zu 540 000 Euro pro Jahr kostet, wenn sich 200 Mitarbeiter fünfmal am Tag eine fünfminütige Zigarettenpause genehmigen.
Und noch ein aktuelles Urteil zum Thema:
Sie dürfen einen Arbeitnehmer fristlos entlassen, wenn er eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlässt, um private Dinge zu erledigen. So das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter einen sogenannten Arbeitszeitbetrug begehen oder die versäumte Zeit in der Mittagspause nacharbeiten wollte (Az. 7 Sa 385/07).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verlassen hatte, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe von vornherein beabsichtigt, die Zeit nachzuarbeiten, ließen die Richter nicht gelten. Maßgeblich für die fristlose Kündigung ist allein die grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers.
Wer sich eigenmächtig vom Arbeitsplatz entfernt, nimmt Ihnen als Arbeitgeber nach Auffassung der Richter jede Möglichkeit der Kontrolle, ob er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommt.