Im Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen sollten Sie allerdings einiges klar regeln. Sonst streiten Sie am Ende mit Beschäftigten, die längst nicht mehr für Sie arbeiten. So erging es auch einem Unternehmen, das auf Abgeltung von Urlaub aus einer Altersteilzeit-Freistellungsphase verklagt wurde. Der Streitfall wurde im November 2016 vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden und kürzlich veröffentlicht (am 17.1.2017, Urteil vom 15.11.2016, Az. : 14 Sa 541/16).
Der Fall: Eine Arbeitgeberin vereinbarte mit ihrer Beschäftigten Altersteilzeit. Diese bestand aus einer Vollzeitphase, in der die Mitarbeiterin ein Wertguthaben ansparte, einer kurzen Teilzeitphase und schließlich einer mehrjährigen Freistellung bei Nutzung des Wertguthabens. Zu Beginn der Freistellung hatte die Mitarbeiterin ihren gesamten Urlaub aus Vollzeit- und Teilzeitphase genommen. Als auch die Freistellung schließlich aufs Ende zuging, verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin Zahlung einer Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage aus der Freistellungsphase. Als die Arbeitgeberin sich weigerte, landete der Streitfall schließlich vor Gericht.
Die Entscheidung: Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) als auch das LAG bestätigten die Weigerung des Unternehmens: In einer Freistellungsphase werden nur bereits erworbene Ansprüche zeitversetzt ausgezahlt. Urlaubsansprüche könnten dann nicht mehr erfüllt werden und entstünden auch nicht mehr neu.
Sorgen Sie dafür, dass Mitarbeiter Urlaub in Arbeitsphasen nehmen
Urlaub kann ein Beschäftigter nur in Arbeitsphasen nehmen. Haben Sie es nun mit einem Beschäftigten zu tun, der eine längere Freistellungsphase nimmt, muss er seinen Urlaub vor dieser Freistellungsphase genommen haben, denn:
- Hält die Freistellung über den Übertragungszeitraum hinaus an, verfällt der Urlaub während der Freistellung (Ausnahme: Elternzeit und Mutterschutz).
- Da der Mitarbeiter in dieser Phase ohnehin nicht beschäftigt wird, ist eine Gewährung des Urlaubs während der Freistellung ebenfalls nicht möglich.
- Da aber andererseits das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, kann der Arbeitnehmer auch die Abgeltung nicht verlangen.
Fazit: Der Punkt „Urlaub“ hätte in der Altersteilzeitvereinbarung hier klar besprochen und geregelt werden sollen.