LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 4 Sa 209/10
Der Fall:
Der Arbeitnehmer verlangte eine Urlaubsabgeltung von mehr als 10.000 € für den Resturlaub vor der Rente und für den Urlaub, der während der EU-Rente entstanden sei.
Urteil:
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Er habe Anspruch auf Mindesturlaub, tariflichen Zusatzurlaub und Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Urlaub entstehe auch während der befristeten Rentengewährung. Es sei nicht gesetzlich geregelt, dass der Erholungsurlaub für diese Zeit gekürzt werden könne. Der Urlaubsanspruch sei auch übertragen worden, nicht verfallen und damit abzugelten. Der Bezug der Erwerbsminderungsrente stehe dabei einer Krankheit gleich.