Gilt für Ihren Betrieb weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, sind die gesetzlichen Sonderurlaubs-Regelungen maßgeblich.
Das beinhaltet die gesetzliche Vorschrift
Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Sie Ihren Mitarbeiter freistellen und weiterbezahlen, wenn er
- für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
- ohne sein Verschulden
- durch einen in seiner Person liegenden Grund
seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Die unklare Formulierung „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ hilft Ihnen als Arbeitgeber nicht weiter. Halten Sie sich daher an folgende Formel:
Je länger das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mitarbeiter bestanden hat und je länger die Kündigungsfristen sind, umso großzügiger müssen Sie Ihren Mitarbeiter bezahlt freistellen. Das sind bei einer Betriebszugehörigkeit
- von bis zu 6 Monaten 3 Tage,
- wischen 6 und 12 Monaten 1 Woche,
- von über 12 Monaten 2 Wochen.
Absolute Grenze sind 6 Wochen bezahlte Freistellung.