Er hat deshalb bei uns angefragt, ob wir ihm einen Ausgleich für den Jahresurlaub 2008 zahlen. Müssen wir das?
Antwort: Einen finanziellen Urlaubsausgleich müssen Sie nur dann zahlen, wenn
• Ihr Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kann und
• der Urlaubsanspruch noch nicht verfallen ist.
Hier fehlt es schon an der 1.Voraussetzung, denn trotz Krankheit besteht das Arbeitsverhältnis ja weiter. Sie müssen also nichts bezahlen. In diesem Sinn hat auch das Arbeitsgericht in Frankfurt in einem ähnlichen Fall entschieden (5 Ca 3046/04).
Hinweis: Lassen Sie sich auch nicht beim Resturlaub 2007 – sofern ein solcher noch besteht – aufs Glatteis führen. Denn kommt Ihr Arbeitnehmer bis 31.3.2008 nicht in den Betrieb und kann er den Resturlaub aus 2007 deswegen nicht mehr nehmen, dann ist der Urlaub endgültig verfallen. Und wenn Ihr Mitarbeiter 2008 nicht mehr zur Arbeit kommt, dann ist dieser Urlaub spätestens am 31.3.2009 weg.