Übertragungszeit: 31. 3. gilt nicht
Bis zum 31. 3. des folgenden Jahres können Ihre Mitarbeiter ihren Resturlaub übertragen, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe einen rechtzeitigen Urlaub verhindert haben. Dieser Übertragungszeitraum gilt in der Elternzeit nicht.
3 Regeln für den Urlaub Stattdessen gibt es 3 Sonderregelungen:
Regel Nr. 1: Ist Ihre Mitarbeiterin schwanger, wird ihr Urlaub, der vor dem Beschäftigungsverbot bestanden hat, auf das ganze Folgejahr – also nicht nur bis zum 31. 3. – übertragen.
Regel Nr. 2: Kehrt Ihr Mitarbeiter aus der Elternzeit zurück, kann er den Resturlaub, den er davor hatte, während des laufenden und des nächsten Urlaubsjahres in Anspruch nehmen.
Regel Nr. 3: Kehrt Ihr Mitarbeiter wegen einer 2. Elternzeit nicht wie geplant zurück, wird der Resturlaub auch noch in die Zeit nach der Rückkehr aus der 2. Elternzeit übertragen.