Bei Mitarbeitern, die ihren Urlaub aufgrund einer langen Erkrankung nicht nehmen können, sieht das nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und des BAG anders aus:
Resturlaub bleibt bei Krankheit erhalten
In diesem Fall verfällt der Anspruch in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht. Das heißt: 20 Tage bleiben auch über den 31.3. des Folgejahres erhalten (bei 5-Tage-Woche in Ihrem Betrieb, bei 6-Tage-Woche sind es 24 Tage). Das ergibt sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.3.2009, Az. 9 AZR 983/07). Zudem gilt: Kehrt ein Arbeitnehmer nach langer Krankheit ins Unternehmen zurück, muss er den aufgelaufenen Resturlaub auf jeden Fall noch im selben Kalenderjahr nehmen – spätestens bis zum Übertragungszeitraum (also dem 31.3. des Folgejahres). Tut er es nicht, ist der Urlaub verfallen (BAG, (Urteil vom 9. August 2011, Az. 9 AZR 425/10).
Konkret gilt also:
- Ein Arbeitnehmer muss seinen Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr, das heißt bis zum 31.12., nehmen. Danach verfällt er. Ausnahme:
- Sie müssen den Urlaub ins Folgejahr übertragen (in der Regel bis zum 31.3.), wenn Ihr Arbeitnehmer seinen Urlaub aus persönlichen Gründen, etwa einer Erkrankung, oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31.12. einbringen konnte.
- Liegen diese Gründe nicht vor, können Sie die Übertragung des Resturlaubs verweigern.
Achtung: Eine Ausnahme beim Resturlaub gilt in Sachen Mutterschutz und Elternzeit:
Ausfallzeiten wegen Mutterschutzes oder eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft mindern den Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiterin nicht (§ 17 MuSchG). Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit dürfen Sie den Erholungsurlaub jedoch um 1/12 kürzen (§ 17 BEEG).
Beispiel:
Geht Ihre Mitarbeiterin Mitte September 2011 in Elternzeit, dürfen Sie den Jahresurlaub 2011 um 3/12 für die Monate Oktober bis Dezember kürzen.
Urlaubsübertragung ist möglich
Mitarbeiter, die ihren Erholungsurlaub vor Beginn der Mutterschutzfrist und/oder Elternzeit nicht vollständig genommen haben, können das im laufenden und im nächsten Jahr nach Beendigung der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit nachholen (§ 17 MuSchG, § 17 BEEG). Der Stichtag 31.3. spielt hier keine Rolle.
Schließt sich an die zunächst genommene Elternzeit unmittelbar die Elternzeit für das 2. Kind an, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Der Resturlaub verfällt erst mit Ablauf des auf die 2. Elternzeit folgenden Kalenderjahres (BAG, 20.5.2008, Az. 9 AZR 219/07).