Die Entscheidung : Der Arbeitgeber hatte die Lohnfortzahlung zu Recht einbehalten. Unter den gegebenen Umständen war der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Insbesondere durch die Tatsache, dass der Mitarbeiter seinen Flug umbuchte, ohne zu wissen, ob und für wie lange ihn der Arzt arbeitsunfähig schreiben würde. Der Mitarbeiter hätte nun seine Arbeitsunfähigkeit beweisen müssen, was ihm jedoch nicht gelang. (LAG Hamm, 8.6.2005, 18 Sa 1962/04)
Beachten Sie : Die Rechtslage stellt sich nur bei Krankschreibung in Deutschland oder im Nicht-EU-Ausland so dar, wie oben beschrieben. Bei Krankschreibung im EU-Ausland bleibt die Beweislast dafür, dass der Mitarbeiter nicht krank war, in jedem Fall bei Ihnen als Arbeitgeber. Sie haben hier also in der Regel kaum eine Chance.