Die Vorschrift, nach der der Urlaubsanspruch auch bei Arbeitsunfähigkeit zum 31.03. des Folgejahres verfällt, verstoße gegen das EU-Arbeitsrecht, erklärte eine Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Eine Krankheit sei als höhere Gewalt zu werten.
Empfehlung: Für 2008 müssen Sie diese Ankündigung noch nicht beachten. Es kann aber sein, dass spätestens ab 2009 der EuGH für Deutschland ein neues Recht in Sachen Urlaubsanspruch präsentiert.
Dieses Beispiel zeigt, dass Sie auch heute schon mit der Unwägbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs leben müssen.