Die Frage: Eine Anfang Juni eingestellte Mitarbeiterin möchte jetzt schon 3 Tage Urlaub haben. Müssen wir ihr den gewähren?
Urlaubsanspruch schon in den ersten Tagen?
Die Antwort: Viele neue Arbeitnehmer möchten gleich in den ersten Wochen schon mal ein paar Tage Urlaub nehmen; vielleicht steht ja die Skisaison oder ähnliches vor der Tür oder der Urlaub war schon vor Einstellung fest geplant. Aber so einfach ist es nicht: Ihre neuen Beschäftigten können also nicht schon vom ersten Tag an Urlaub verlangen. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub besteht erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens einen vollen Monat besteht (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Monat muss nicht immer ein Kalendermonat sein
Achtung: Dieser Monat muss aber nicht ein Kalendermonat sein.
Beispiel: Sie haben ab 7.6. für 2 Wochen eine Aushilfe eingestellt. Die Aushilfskraft erwirbt damit keinen Urlaubsanspruch. Das wäre nur der Fall, wenn die Vertretungskraft bis mindestens 6.7. arbeiten würde.
Klare Antwort also: Da die Arbeitnehmerin noch keinen Urlaubsanspruch hat, brauchen Sie ihr auch keinen Urlaub zu gewähren. Und ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.