Der Mitarbeiter war in einem Monat die ersten 14 Tage in Urlaub.
Urlaubsanspruch: Urlaubstage als Arbeitszeit berücksichtigen?
Danach leistete er noch 114 Arbeitsstunden, für die er den normalen Stundenlohn erhielt. Der Mitarbeiter meinte, es seien 20 Überstunden angefallen, für die ihm der Überstundenzuschlag zustehe. Denn die Urlaubstage seien als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Urlaubsanspruch: Überstunden nur bei tatsächlichlich geleisteter Arbeit
Die Entscheidung: Überstunden fallen nur an, wenn die regelmäßige Arbeitszeit durch tatsächlich geleistete Arbeit überschritten wird. Bezahlte Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Urlaub werden hier nur berücksichtigt, wenn das in der Vereinbarung über die Überstundenvergütung ausdrücklich vorgesehen ist. Da das im Urteilsfall nicht gegeben war und der Mitarbeiter im strittigen Monat weniger als die regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich abgeleistet hatte, brauchte der Arbeitgeber keinen Überstundenzuschlag zu zahlen (BAG, 11.6.2008, 5 AZR 389/07).
Urlaubsanspruch: Nutzen bei Vereinbarung über die regelmäßige Arbeitszeit
Beachten Sie: Das Urteil können Sie auch nutzen, wenn Sie eine Vereinbarung über die regelmäßige wöchentliche oder jährliche Arbeitszeit getroffen haben.