In einem solchen Fall dürfen Sie den Urlaubsantrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Das gilt auch für die Urlaubswünsche Ihrer übrigen Mitarbeiter. Als betriebliche Belange kommen in Betracht:
Urlaubsanspruch: Welche betrieblichen Belange in Betracht kommen
- personelle Engpässe in bestimmten Saisonzeiten
- plötzliche Änderungen der Auftragslage
- sonstige Umstände der Betriebsorganisation oder des technischen Arbeitsablaufs
- Abschluss- oder Inventurarbeiten
Die betrieblichen Belange müssen außerdem dringend sein. Das sind sie dann, wenn die Urlaubserteilung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Betriebs führen würde.
Urlaubsanspruch: Problematisch - Urlaub bei Blockteilzeit
Sieht der Arbeitsvertrag eines Teilzeitmitarbeiters vor, dass sich an eine lange Arbeitsphase eine lange Freistellungsphase anschließt (z. B. Altersteilzeit im so genannten Blockmodell), verfällt der Urlaub mit Beginn der Freistellungsphase. Da der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht beschäftigt wird, ist eine Gewährung des Urlaubs nicht möglich. Da aber andererseits das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, kann der Arbeitnehmer auch die Abgeltung des Urlaubs nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen. Machen Sie Ihren Mitarbeiter schon während der Arbeitsphase aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht rechtzeitig darauf aufmerksam!