Die Frage: Sie schreiben, dass der Resturlaub von Arbeitnehmern, die nach der Elternzeit zurück ins Unternehmen kehren, und der vor dem Antritt der Elternzeit noch bestand, nach der Elternzeit zu gewähren ist. Weiter schreiben sie, dass nach der neusten Rechtsprechung dieser Urlaub in vollem Umfang zu gewähren. Es spielt also keine Rolle, wenn der Mitarbeiter vor der Elternzeit als Vollzeitkraft gearbeitet hat, nach der Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Der Resturlaubsanspruch wird dann nicht auf die verkürzte Arbeitszeit herunter gerechnet. Wie aber sieht das aus mit dem Urlaubsentgelt, das während des Urlaubs zu zahlen ist. Richtet sich dieses nach dem Vollzeit- oder dem Teilzeitarbeitsverhältnis?
Urlaubsanspruch bei Rückkehr aus der Elternzeit
Die Antwort: Das ist eine sehr gute Frage. Denn bei „normalen“ Arbeitsverhältnissen gilt ja: Wechselt ein Arbeitnehmer von Voll- auf Teilzeit, wird sein Urlaubsanspruch inklusive des ihm noch zustehenden Resturlaubs auf das Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet, also gekürzt. Für den Resturlaubsanspruch bei der Rückkehr aus der Elternzeit gilt das nicht.
Wie das Urlaubsentgelt nach der Elternzeit berechnet wird
Doch was ist mit dem Urlaubsentgelt (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld)? Urlaubsentgelt ist die „Lohnfortzahlung“ im Urlaub. Schließlich läuft das Gehalt eines Arbeitnehmers im Urlaub ja weiter. Hier hilft ein Blick ins Gesetz. Genauer: In § 11 Bundesurlaubsgesetz. Dieser Paragraph bezieht sich ganz klar auf die aktuelle Lage, alsoTeilzeitarbeitsverhältnis. So hat der Mitarbeiter also vollen Urlaub, aber weniger Geld. Berufen Sie sich als Arbeitgeber auf dieses Gesetz.