Damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung geändert, wie sich aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des BAG ergibt.
Urlaubsanspruch: MItarbeiterin hatte Elternzeit genommen
Der Fall: Die Mitarbeiterin hatte für die Betreuung ihres ersten Kindes vom 03.12.2001 bis 07.10.2004 Elternzeit in Anspruch genommen. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2003 schloss sich quasi nahtlos eine weitere, bis 18.08.2006 verlangte Elternzeit an. Das 1988 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.12.2005. Die Mitarbeiterin fordert nun nachträglich noch die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001.
Urlaubsanspruch: Mitarbeiterin bekam Recht
Das Urteil: Das BAG gab der Mitarbeiterin Recht. Der Resturlaub wird weiter übertragen, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Das ergibt eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dabei sind der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), die Vorgaben in Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Artikel 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Artikel 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten. BAG, Urteil vom 20.05.2008, Aktenzeichen: 9 AZR 219/07
Das heißt für Sie: Das BAG hatte bislang anders argumentiert und auf dem Grundsatz bestanden, dass der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Das hat sich jetzt geändert. Wenn Ihre Mitarbeiterin also bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub offenhat, sollten Sie diesen Resturlaub von vornherein auszahlen oder aber eine Freistellung der Mitarbeiterin unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche vereinbaren.
Urlaubsanspruch: So lauten Musterformulierungen
Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass die Mitarbeiterin für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen eines etwa bestehenden Guthabens auf ihrem Arbeitszeitkonto von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird.
Die Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub erfolgt bis zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Erfüllung. Anschließend erfolgt die Freistellung unter Anrechnung auf ein eventuell bestehendes Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto.