Urlaubsanspruch: Während der Schwangerschaft ist unbezahlter Urlaub unbegrenzt möglich

Die Frage: Eine Arbeitnehmerin ist schwanger und verlangt unbezahlten Sonderurlaub. Müssen wir ihr diesen gewähren? Und wenn ja: Wie sieht das mit der Versicherungspflicht aus?
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Urlaubsanspruch bei vollem Versicherungsschutz für Schwangere

Die Antwort: Schwangeren hat der Gesetzgeber einen umfassenderen Krankenversicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub zugebilligt. Und Krankenversicherungsschutz und Pflegeversicherung bleiben bei einer Schwangeren für die gesamte Zeit eines unbezahlten Urlaubs bestehen. Doch leider besteht auch der Krankenversicherungsschutz in der gesamten Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht kostenlos. Ihre Mitarbeiterin muss Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen. Einen Arbeitgeberzuschuss brauchen Sie nicht zu erbringen. Ihre Mitarbeiterin sollte sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen

Erster Monat des unbezahlten Urlaubs für Schwangere ist beitragsfrei

Achtung

Der erste Monat des unbezahlten Urlaubs ist beitragsfrei. Hier ist die Regelung an die für alle Arbeitnehmer geltenden Vorschriften angeglichen. Außerdem muss Ihre Arbeitnehmerin keine Beiträge zahlen, sobald sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse bezieht.

Beispiel: Adele Palm ist schwanger. Sie möchte die Zeit bis zur Geburt des Kindes zu Hause verbringen und bittet Sie um unbezahlten Urlaub. Der wird ihr vom 25.8. an bis zur Geburt des Kindes am 16.12.2024 gewährt.

So sieht die Beitragspflicht für den Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung aus:

  • 25.08. bis 24.09.: kein Beitrag
  • 25.09. bis 15.12.: Beitrag
  • 16.12. bis Ende Erziehungsurlaub: kein Beitrag

Die Monatsregelung besteht nur im Hinblick auf die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Sollen in der gesamten Zeit des unbezahlten Urlaubs keine Lücken in der Beitragszahlung zur Rentenversicherung entstehen, weisen Sie Ihre Mitarbeiterin darauf hin, dass sie

  • die Beiträge selbst zahlen und
  • den Antrag zur Zahlung freiwilliger Beiträge unmittelbar beim Rentenversicherungsträger stellen muss.