So berechnen Sie den Urlaubsanspruch ihrer Aushilfen

Auch Ihre Aushilfen haben einen Urlaubsanspruch! Ihre Teilzeitkräfte haben grundsätzlich den gleichen Urlaubsanspruch wie Ihre Vollzeitmitarbeiter, aber bloß anteilig.

Daher ist es zunächst wichtig, dass Sie den Urlaubsanspruch ermitteln, den eine entsprechende Vollzeitkraft hätte.

Der Urlaubsanspruch kann sich ergeben aus:

  • Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG)
  • tarifvertraglichen Vorgaben
  • Betriebsvereinbarungen
  • Arbeitsverträgen
  • einzelnen Zusagen
  • gesetzlichen Sonderregelungen

Wichtig: Von den gesetzlichen Mindestvorgaben dürfen Sie im Arbeitsvertrag nicht abweichen! Prüfen Sie also, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und ob Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen den Urlaubsanspruch regeln.

Nach dem BUrlG gewähren Sie bei einer 6-Tage-Woche als Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Das sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage, also in jedem Fall immer 4 Wochen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch die Samstage.

Achtung! Bei nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen gilt das Feiertagsrecht am Arbeitsort, nicht am Sitz des Betriebs!

Urlaubsanspruch Aushilfe: Sonderregelungen

Gesetzliche Sonderregelungen sind im Schwerbehindertenrecht (§ 19 SGB IX) vorhanden. Danach haben Sie bei einer 6-Tage-Woche 6 Tage Zusatzurlaub zu gewähren, bei einer 4-Tage-Woche also 4 Tage Zusatzurlaub.

Nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz legen Sie für Jugendliche (15 bis 17 Jahre) mindestens folgenden Erholungsurlaub jährlich fest:

  • 30 Werktage, wenn der Jugendliche am 1.1. noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • 27 Werktage, wenn der Jugendliche am 1.1. noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • 25 Werktage, wenn der Jugendliche am 1.1. noch nicht 18 Jahre alt ist.

Nun ist Ihnen bekannt, welchen Urlaubsanspruch ein vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter hat. Jetzt gilt es, diese Zahlen auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis umzurechnen. Dabei kommt es nicht auf die Stundenzahl pro Tag an, sondern Sie berechnen nur die gearbeiteten Tage. Das BUrlG spricht nämlich nur von Urlaubstagen.

Urlaubsanspruch Aushilfe: Die Berechnung bei fixen Arbeitstagen

Ihre Teilzeitkraft Karin G. arbeitet 2 x pro Woche bei Ihnen. Hinsichtlich des Urlaubs haben Sie nichts vereinbart und Tarifverträge finden keine Anwendung. Damit gilt das BUrlG.Nach dem BUrlG stünden Karin G. in Vollzeit bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage Urlaub zu. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

24 Urlaubstage : 6 Arbeitstage x 2 Arbeitstage = 8 Urlaubstage.

Bei einer 2-Tage-Woche sind das also 4 Wochen Urlaub für Karin G.

Urlaubsanspruch Aushilfe: Die Berechnung bei zyklischer Arbeitseinteilung

Mit Ihrem Teilzeitbeschäftigten Helmut K. haben Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch vereinbart. Er arbeitet regelmäßig in der 1. Woche an 4 Tagen, in der 2. Woche an 5 Tagen und in der 3. Woche an 6 Tagen.

Danach beginnt wieder ein neuer Zyklus mit einer 4-Tage-Woche. Der Umrechnungszeitraum beträgt hierbei 3 Wochen. In dieser Zeit arbeitet er an 15 Tagen (4 + 5 + 6).

Nach dem BUrlG würden Helmut K. bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstage zustehen. Da Helmut K. aber in 3 Wochen 15 Tage arbeitet, ist dieser Zeitraum in Beziehung zu setzen zu den gesetzlichen 24 Urlaubstagen. Um den vollen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG zu erhalten müsste Helmut K. in den 3 Wochen 18 Tage arbeiten.

Bei einem Jahresurlaubsanspruch von 24 Werktagen ergibt sich folgende Berechnung:

24 Werktage x 15 Arbeitstage : 18 Werktage = 20 Arbeitstage

Freistellungsanspruch.Nimmt Helmut K. seinen Urlaub immer nur in einer kurzen Woche, so kommt er auf mehr Urlaubswochen, da er in einer kurzen Woche nur 4 Urlaubstage verbraucht. Nimmt er den Urlaub nur in langen Wochen, ergeben sich weniger Urlaubswochen.

Urlaubsanspruch Aushilfe: Berechnung bei unregelmäßigen Arbeitszeiten

Ihre Aushilfe Melanie Z. arbeitet sehr unregelmäßig bei Ihnen. Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt für Vollzeitkräfte 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

Die Arbeitszeit wird im laufenden Kalenderjahr in etwa die gleiche bleiben wie im letzten Jahr. Im vorherigen Kalenderjahr hat sie an insgesamt 130 Arbeitstagen gearbeitet. Um den vollen tariflichen Urlaubsanspruch zu erhalten, hätte sie im letzten Jahr 260 Tage arbeiten müssen (BAG vom 19. 4. 1994 – 9 AZR 478/92).

Diese Berechnung führen Sie nun durch:

30 Urlaubstage : 260 Arbeitstage x 130 Arbeitstage = 15 Urlaubstage.

Ihrer Aushilfe Melanie Z. stünden also im laufenden Jahr 15 Urlaubstage zu. Da Sie jedoch nicht wissen, ob exakt die gleiche Arbeitszeit anfällt, müssen Sie gegen Ende des laufenden Jahres nochmals eine genaue Berechnung vornehmen.

Urlaubsanspruch Aushilfe: Die praktische Berechnung

Falls Sie ein Abrufarbeitsverhältnis vereinbart haben oder Ihre Teilzeitkraft sogar selbst entscheiden kann, ob und wann sie arbeitet, führen Sie eine Durchschnittsberechnungdurch. Sie ermitteln, an wie vielen Arbeitstagen Ihre Teilzeitkraft tatsächlich pro Woche gearbeitet hat.

In der Regel sollten Sie eine Berechnung anhand der letzten 13 Wochen durchführen. Dieser Zeitraum gilt nämlich auch für die Errechnung des Urlaubsentgelts. Wenn die Arbeitszeiten allerdings sehr unregelmäßig sind, müssen Sie unter Umständen sogar das gesamte letzte Jahr berechnen.