Die ständige Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz kann die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen (LAG Frankfurt/Main, 2 Sa 756/04).
Geklagt hatte der Arbeitnehmer eines Bauunternehmens. Ihm war gekündigt worden, weil er innerhalb eines Jahres 20 Mal verschlafen hatte und deshalb gekündigt worden war. Wegen einer fehlenden Abmahnung hatte der Arbeiter in der ersten Instanz gewonnen. Danach erschien er allerdings erneut mehrfach bis zu einer Stunde zu spät zur Arbeit.
Die Richter entschieden, dass der erste Prozess die Funktion der Abmahnung erfülle. Außerdem urteilten sie, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, weil der Mann mit seiner Unpünktlichkeit den betrieblichen Ablauf empfindlich gestört habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei der Frage der Unpünktlichkeit lediglich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht handele.
Beachten Sie: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sämtlichen Kündigungen eine Abmahnung vorschalten.